Oft geschieht diese Kommunikation leider noch nicht in der gewünschten professionellen Form. Um diese Accounts zu pflegen, werden oft mehrere interessierte Mitarbeiter gewonnen, die für ihr Unternehmen die Schnittstelle nach „außen“ bilden. Was auf den ersten Blick in unseren Zeiten sehr normal wirkt, enthält jedoch sehr viel Zündstoff. Laut Computerbild handelt es sich um einen schmalen Grat, was der Mitarbeiter darf und nicht darf.
Stellt man sich mal vor, dass eines der „Gesichter des Unternehmens“ die Firma verlässt, können leicht mehrere hunderte Follower verloren gehen. Oft versuchen sich Unternehmen durch sogenannte Konkurrenzausschlussklauseln, die im Arbeitsvertrag unterzeichnet wurden, abzusichern. Das bedeutet: Der ehemalige Mitarbeiter darf eine bestimmte Zeit nicht in derselben Branche tätig sein, wenn er das Unternehmen wechselt.
Fundstück: Ein Mitarbeiter übergibt seine Kündigung mit musikalischer Begleitung und stellt das Video auf Youtube ein.
Wie kann ein Unternehmen damit umgehen?
Die wahrscheinlich simpelste Lösung bestände darin, dass diese Mitarbeiter eines Unternehmens, die über Social Media Accounts nach außen kommunizieren, keine privaten Accounts auf den jeweiligen Plattformen anlegen dürfen. Wie ich herausgefunden habe, handelt es sich hierbei jedoch um ein sittenwidriges Rechtsgeschäft, nach Paragraph 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Aus diesem Grunde versuchen Unternehmen Social-Media-Guidelines zu entwerfen, die meinen Beobachtungen nach aber überschaubare Halbwertzeiten aufweisen.
Des Weiteren kann ein Unternehmen einem motivierten Mitarbeiter kaum davon abhalten, über sein Unternehmen nach außen zu kommunizieren. Warum sollte er auch? PR von einem Mitarbeiter, der sich mit seinem Unternehmen identifiziert hat, ist sehr wertvoll.
Postet ein Mitarbeiter nun jedoch überwiegend über seine Arbeit und hat in seinem Profil auch noch seine Stellung in der Firma gelistet, entsteht bei den Lesern schnell der Eindruck, dass es sich bei diesem Social Media Account um einen offiziellen Account des Unternehmens handelt. In solchen Situationen wäre dann wohl das Gespräch mit dem Mitarbeiter zu suchen und ihn für diesen Sachverhalt zu sensibilisieren. Vielleicht kann dieser motivierte Mitarbeiter zusätzlich für die Pflege des offiziellen Social Media Accounts gewonnen werden, wo man dann in seinem Arbeitsvertrag zusätzlich festhalten kann, dass News über ein Unternehmen nur in dem offiziellen Social Media Account gepostet werden dürfen. Alles anderes könnte daraufhin als Vertragsbruch auslegen.
Um mögliche Konfliktsituationen zu vermeiden, sollten:
- Unternehmen über einen offiziellen Firmen-Account verfügen.
- in Gesprächen, Schulungen etc. Mitarbeiter eines Unternehmens für mögliche Konfliktsituationen im Umgang mit Social Media Accounts sensibilisieren.
- die Social Media Nutzung im Arbeitsvertrag festgeschrieben werden. Rechtlich ist diese Festschreibung jedoch nur für Angestellte, welche explizit für Social Media Aktivitäten eingestellt wurden, durchsetzbar. Allen anderen Angestellten darf die Organisation die Kommunikation nicht verbieten
In einer Blogsprechstunde informiert Carsten Ulbricht, Rechtsanwalt mit Social Media Spezialisierung beispielsweise auch, wem die Forenbeiträge in einem Forum gehören. Weiterhin informiert Carsten Ulbricht auf seinem Blog und Twitteraccount über weitere Herausforderungen der Unternehmen im Social Media Bereich.
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